Ein Ehepaar war 2013 im Kanton Zürich steuerpflichtig, weil es dort wohnte. Im Verlaufe des ­Jahres kaufte es im Kanton Aargau eine noch zu erstellende Eigentums­wohnung. Der Eintrag ins Grundbuch erfolgte 2013, und im selben Jahr machte das Paar auch ­Anzahlungen von total 243000 Franken. Die Schlüsselübergabe und der Einzug erfolgten jedoch erst im Jahr 2014.

Muss nun das Ehepaar diese ­Anzahlungen schon für das Jahr 2013 im Kanton Aargau ­im üblichen Rahmen einer Steuerausscheidung als Vermögen ­versteuern?

Ja, sagt das Bundes­­gericht. Mit dem Eintrag ins ­Grundbuch habe das Paar Grund­eigentum erworben. Damit sei es bereits in der ­Steuerperiode 2013 «im Kanton Aargau wirtschaftlich zugehörig» geworden.

(Urteil 2C_133/2018 vom 21. Februar 2018)