Zwei Ärzte führen im Kanton Glarus eine Praxis, die als Aktiengesellschaft organisiert ist. Beide sind zu je 50 Prozent beteiligt und haben ein Pensum von 80 bis 90 Prozent. 2009 und 2010 bezog jeder rund 140 000 Franken Lohn. Zudem schüttete ihnen die ­AG pro Jahr je 250000 Franken Dividende aus. So wollten die Ärzte AHV-­Beiträge ­sparen. Denn auf eine Dividende ist keine AHV ­geschuldet. 

Die AHV-Kasse Medi­suisse war nicht einver­standen und beur­teilte die Löhne im Vergleich zu den Dividenden als unangemessen niedrig. 

Für die zwei Jahre rech­nete sie den beiden 233200 Franken der ­Dividenden als Lohn an. Dadurch ­hätten die Ärzte 27315 Franken AHV-Beiträge nachzahlen müssen. Die Ärzte erhoben Beschwerde.

Das Verwaltungs­gericht Glarus ­reduzierte die Lohnanrechnung auf 112000 Franken: Die Ausgleichskasse dürfe Dividenden nur bei ­einem Missverhältnis als Lohn anrechnen. Das Gericht verglich die ­Löhne der Firmeninhaber mit denjenigen von ­anderen angestellten Ärzten in der Praxis. Es rechnete noch einen Zuschlag für die Geschäfts­führung ein und befand: Ein Jahreslohn von 208000 und 210000 Franken wäre angemessen ­gewesen. Das Bundesgericht ­be­stätigte dies.

Bundesgericht, Urteil 9C_4/2018 vom 24. Januar 2019