Ein Angestellter arbeitete neun Jahre lang bei einer Basler Firma. Infolge einer Erschöpfungsdepression war er sechs Monate lang arbeitsunfähig. Danach ­entliess ihn der Arbeitgeber. Im Arbeitszeugnis war die Krankheit des Mannes erwähnt. Dieser verlangte per Gericht eine Änderung. Doch alle Instanzen bis zum Bundesgericht gaben dem Arbeit­geber recht. Die halbjährige Krankheit sei im Verhältnis zur neunjährigen Tätigkeit erheblich. Es würde ein falscher ­Eindruck entstehen, wenn die Firma die Krankheit im Zeugnis verschwiegen hätte. Ein Arbeitszeugnis müsse wohlwollend, aber korrekt sein. 

Bundesgericht, Urteil 4A_574/2017 vom 14. Mai 2018