Ein Angestellter meldete der Pensionskasse seine Partnerin als Begünstigte, falls er vor der Pensionierung stirbt. Die Kasse akzeptierte das nicht. Leistungen an Lebenspartner seien laut Reglement nur bei gemeinsamem Haushalt seit fünf Jahren möglich. Der Ver­sicherte argumentierte, er lebe mit der Freundin zusammen. Die beiden würden wegen des Arbeitsorts gemeinsam abwechselnd in zwei Wohnungen leben. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht hiess die Klage gut. Ein gemeinsamer Wohnsitz sei laut Reglement nicht nötig. Entscheidend sei, dass die Partner den Willen hätten, als Wohngemeinschaft zu leben, also in einer klassischen Zweierbeziehung. 

Sozialversicherungsgericht Kanton Zürich, Urteil BV.2018.00024 vom 7. September 2018