Ein Chauffeur arbeitete im Kanton Solothurn auf Abruf bei einem Verein. Eine Kundin warf ihm sexuelle Belästigung vor. Der Betrieb bot den Angestellten daraufhin nur noch eingeschränkt zu Einsätzen auf. Der Vorwurf der Belästigung bestätigte sich nicht. Der Mann forderte vom Verein 31 000 Franken ausstehenden Lohn. Der Betrieb habe ihm ein Mindestpensum von 142 Arbeitsstunden im Monat versprochen. Das Richteramt Solothurn-Lebern und das Obergericht Solothurn sahen es anders. Laut Vertrag seien die Einsätze «im gegenseitigen Einverständnis» festzulegen. Ein Mindestpensum sei nicht vereinbart worden. 

Obergericht Solothurn, Urteil ZKBER.2018.33 vom 20. September 2018