AHV-Rentner erhalten für Kinder in Ausbildung Zulagen, und zwar bis zu deren vollendetem 25. Altersjahr. Im Gesetz steht: «Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.» Das sind aktuell 28 200 Franken.

In einem konkreten Fall verweigerte die Ausgleichskasse die Ausbildungszulage mit dem Argument, der Sohn habe sein Pensum absichtlich reduziert, damit sein Lohn knapp unter die genannte Grenze fiel. Es sei also zumutbar, dass er mehr arbeite. Das Bundesgericht lässt das nicht zu. Das Gesetz spreche explizit vom «Erwerbseinkommen», also könne kein «hypothetisches Einkommen» angerechnet werden. Ergo muss die Ausbildungszulage gezahlt werden.

Bundesgericht, Urteil 8C_54/2016 vom 13.7.2016