Ein Eigentümer und ein Pächter schlossen einen beurkundeten Vorvertrag für den Kauf eines Teils einer Landparzelle ab – mit fixem Preis und der An­gabe der Quadratmeter. Unbestimmt blieb, welche genaue Fläche innerhalb einer grösseren Parzelle verkauft werden sollte. Der Eigentümer argumentierte, der Vertrag sei nichtig, da alle wichtigen Angaben beurkundet werden müssten. Die Bundesrichter stimmten dem zwar zu. Sich auf die Nichtigkeit zu berufen, sei aber rechtsmissbräuchlich: Da die Parteien zuvor einen Pachtvertrag über dieselbe Fläche abgeschlossen hatten, sei klar gewesen, um welche Fläche es ging.