Eine Schreiberin des Bundesverwaltungs­gerichts war nach dem Mutterschafts­urlaub krank­ge­schrie­ben. In dieser Zeit machte sie die Anwaltsprüfung. Als das Gericht das erfuhr, forderte es die Juristin zweimal auf, wieder zu arbeiten. Weil die Frau nicht erschien, wurde sie fristlos ent­lassen. Sie wehrte sich. Das Gericht sprach ihr den Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist zu. Vor Bundesgericht forderte die Frau drei weitere Monats­löhne. Man habe ihr aus Rache gekündigt, weil sie zuvor eine Diskriminierung moniert hatte. Die Bundesrichter urteilten, Kündigungsgrund sei die Anwaltsprüfung gewesen.

Bundesgericht, Urteil 8C_134/2018 vom 17. September 2018