Bei einer Scheidung be­hiel­ten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für den Sohn. Dieser besuchte ein Internat. Die Mutter musste sich laut Scheidungskonvention nicht an den Kosten beteiligen. Nach einem Schulwechsel verlangte der Vater, dass sich auch die Mutter an den Schulkosten beteiligt, und verwies auf ihre Möglichkeit, einen höheren Verdienst zu er­zielen. Der Einzelrichter des Bezirks Höfe SZ gab ihm recht und kam zum Schluss, dass die Mutter mehr verdienen könnte. Er verpflichtete sie, rückwirkend ab dem Schulwechsel monatlich 575 Franken an die Schulkosten zu zahlen. Dagegen wehrte sich die Mutter zunächst erfolglos beim Kantonsgericht Schwyz. Laut Bundesrichtern jedoch ist das rückwirkende Anrechnen eines möglichen Einkommens unzulässig. Der Frau sei eine Frist von sechs Mo­na­ten zu gewähren, um das Einkommen zu erhöhen.

Bundesgericht, Urteil 5A_693/2012 vom 12.6.2013