Der Gesamtarbeitsvertrag für das Schlosser-, Metallbau- und Stahlbaugewerbe schreibt vor, dass Angestellte an den kantonalen Feiertagen Anspruch auf Lohn haben. Deshalb verlangte ein Schwyzer vom ehemaligen Arbeit­geber rund 10 000 Franken für neun Feier­tage pro Jahr der letzten sieben Jahre. Das Bezirksgericht March SZ sprach ihm fast den ganzen Betrag zu. Der Arbeitgeber argumentierte, die Entschädigung sei im Stundenlohn inbegriffen gewesen. Damit hatte er auch vor Bundes­gericht keinen Erfolg, weil dies im Arbeitsvertrag weder betragsmässig noch prozentual angegeben war. 

Bundesgericht, Urteil 4A_72/2018 vom 6. August 2018