Die ledigen Eltern eines in der Schweiz gebo­renen Sohnes lebten nach der Geburt rund neun Jahre lang in Spanien. Anfang 2016 ­reisten Mutter und Sohn ohne Wissen des Vaters in die Schweiz, wo sie seither wohnen. Die Gerichte in Spanien teilten das Sorgerecht und die Obhut dem Vater zu. Im Juni 2016 ordnete das Kantons­gericht Luzern die Rückführung des Kindes an. Der Sohn widersetzte sich. Deshalb verlangte das Gericht ein Gutachten zur Reife des Kindes. 

Gestützt darauf verweigerte das Gericht die Rückführung nach Spanien. Auf Beschwerde des Vaters hin bestätigten dies die Bundesrichter: Der Wille des Kindes sei ab einem Alter von etwa elf bis zwölf Jahren zu beachten. Der Bub habe geäussert, er wolle in der Schweiz bleiben. Dafür habe er nachvollziehbare Gründe genannt.

Bundesgericht, Urteil 5A_666/2017 vom 27. September 2017