Ja. Der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer ist mit der Unterzeichnung beim ­Notar zustande gekommen. Daher ist das Honorar geschuldet. Man könnte in ­einem Maklervertrag etwa auch vereinbaren, dass die Provision erst mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch ­geschuldet ist. ed