Ja. Denn massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist nicht das Datum der Rechnungsstellung, sondern der Zeitpunkt, in dem die in Rechnung gestellte Leistung erbracht wurde. Sie müssen also noch den bis Ende 2017 geltenden höheren Steuersatz zahlen. Hätte sich Ihr Umbau über den Jahreswechsel hingezogen, müssten Sie für die ab Anfang 2018 ausgeführten ­Arbeiten nur noch 7,7 Prozent Mehrwertsteuer zahlen.