Ja. Grundsätzlich darf die Nebenkostenabrechnung, die einem der Vermieter vorlegt, zwar nur Positionen ent­halten, die im ­Mietvertrag auch ausdrücklich als vom Mieter zu ­tragende ­Nebenkosten ­erwähnt sind. Zu den Heizungs- und Warmwasserkosten gehören aber nicht nur die Kosten für die Brennstoffe und die verbrauchte Energie, sondern alle mit dem Betrieb der Heizungs- oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängenden Kosten – also auch etwa die Kosten fürs Entkalken von Boiler, Warmwasseranlage und ­Leitungen. 

Nicht in Rechnung stellen dürfte der Vermieter ­Ihnen aber beispielsweise Reparatur- und Erneuerungskosten.