Nein. Denn Sie haben das Fahrrad gutgläubig erworben. Sie konnten nicht wissen, dass der Verkäufer das Velo nur ausgeliehen hatte. Deshalb sind Sie durch den Kauf rechtmässiger Eigentümer geworden. Anders wäre es, wenn der Verkäufer das Velo gestohlen hätte. Dann müssten Sie das Velo trotz Ihrer Gutgläubigkeit auf Verlangen des Bestohlenen herausgeben, sofern er sich innert fünf Jahren seit dem Kauf bei Ihnen meldet.