Ja. Sie haben die irrtümliche Überweisung offenbar bemerkt und sind im Sinne des Gesetzes «bösgläubig». Deshalb müssen Sie das Geld samt Zinsen zurückgeben. Das gilt selbst dann, wenn Sie das Geld bereits ausgegeben haben.

Anders wäre es, wenn Sie den finanziellen Zustupf nicht bemerkt hätten und so genannt «gutgläubig bereichert» wären. Dann hätten Sie den Betrag nur zurückgeben müssen, wenn Sie ihn noch besessen hätten. Wer nämlich Geld ausgibt, von dem er annimmt, es gehöre ihm, muss es nicht zurückerstatten.

Übrigens: Die Rückforderung der Bank verjährt ein Jahr, nachdem sie von der irrtümlichen Zahlung weiss, und in jedem Fall nach zehn Jahren.

ai