Normalerweise sind Verträge verbindlich. Ein Widerrufsrecht haben Kundinnen und Kunden jedoch bei Haustürgeschäften, wenn es um mehr als 100 Franken geht. Sogenannte Haustür­geschäfte sind Vertragsabschlüsse, bei denen Kunden von einem Verkäufer überrumpelt wurden – sei es zu Hause, in der Umgebung der Wohnung, am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf öffent­lichem Grund oder an einer Werbeveranstaltung. Seit Anfang Jahr zählen auch tele­fonische Vertragsabschlüsse ausdrücklich zu den Haustürgeschäften.

Zudem hat sich die ­Widerrufsfrist von 7 auf 14 Tage verdoppelt. Wichtig: Der Verkäufer muss schriftlich auf Frist und Form des Widerrufs hinweisen und seine Adresse bekanntgeben. Sonst läuft die Frist erst, wenn der Kunde von der Möglichkeit zum Widerruf erfährt – das kann auch ­Wochen oder Monate später sein. 

Auch bei Partnervermittlungs- sowie Kredit- und Leasingverträgen hat der Gesetzgeber die Widerrufsfrist von 7 auf 14 Tage verlängert. Aber: Weiterhin kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es bei Messekäufen und Versicherungsverträgen.