Im Arbeitsvertrag war ein Jahreslohn von 270 000 Franken vereinbart. Statt monatlich 22 500 Franken erhielt der Angestellte jedoch nur 17 500 Franken ausbezahlt. Er verklagte deshalb den Betrieb beim Arbeitsgericht Zürich. Der Arbeitgeber behauptete dort, der Anstellte sei mündlich mit der Lohnkürzung einverstanden gewesen – konnte das jedoch nicht beweisen. Mehrere Personen im Betrieb bezeugten vielmehr, dass sich der Angestellte nach rund drei Monaten über die Lohndiskrepanz beschwerte. Das war gut so: Laut Rechtsprechung muss der Protest innert drei bis sechs Monaten erfolgen. Ansonsten gilt die Lohnkürzung als stillschweigend akzeptiert.

Arbeitsgericht Zürich, Urteil AN 100821 vom 6. Dezember 2011