Nein. Wer wegen einer Krankheit nicht ­arbeiten kann, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das gilt für alle Angestellten, also auch für Ihre Tochter, die noch in der Lehre ist. Einzige Ausnahme: Der Betrieb hat für seine Lohnfortzahlungspflicht eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. ­Diese darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts maximal drei unbezahlte Wartetage zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorsehen. Ist das bei Ihrer Tochter der Fall, muss der Arbeitgeber für die zwei Krankheitstage keinen Lohn bezahlen.