Das dürfte schwierig werden. Denn An­sprüche aus Werkvertragsrecht ver­jähren tatsächlich nach fünf Jahren. Später können Sie gegen den Architekten nur noch dann rechtlich vor­gehen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hätte.
Das heisst: Sie müssten beweisen können, dass der Handwerker gepfuscht hat  und dass der Architekt ­Ihnen das arglistig verschwiegen hat. In der Praxis ist ein solcher Nachweis enorm schwierig. Die Ver­jährungsfrist für arglistig verschwiegene Mängel beträgt zehn Jahre.