Zum Teil ja. Denn neuerdings dürfen nicht nur Weiterbildungskosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, sondern auch Ausbildungs- und Umschulungskosten. Und zwar auch dann, wenn diese mit dem bisherigen ­Beruf nichts zu tun haben oder vor allem dem beruflichen Aufstieg ­dienen.

Die frühere mühsame Unterscheidung zwischen abziehbaren Weiterbildungskosten und nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten gibt es nicht mehr.

Allerdings ist der Abzug beim Bund und in den meisten Kantonen auf 12000 Franken pro Jahr limitiert. Diese Maximalgrenze gilt auch bei Ihnen im Kanton Aargau. Einzig der Kanton Tessin zeigt sich etwas knausriger. Dort ist der Abzug auf 10000 Franken jährlich ­begrenzt. Der Kanton Basel-Stadt hat die Limite auf 18000 Franken erhöht.

Zu den Kosten für Aus- und Weiterbildung gehören übrigens nicht nur die eigentlichen Schul- oder Kurskosten, sondern auch Lehrmaterialien sowie Reise- und Essensspesen, sofern sie nötig sind. Alle Kosten müssen belegt werden. Selbstverständlich darf nur geltend gemacht werden, was man auch selbst bezahlt hat (und nicht etwa der Arbeitgeber).

Der Abzug ist zudem nur zu­lässig, wenn im selben Jahr auch ein mindestens so hohes Erwerbseinkommen erzielt wird.

Tipp für Zürcher: Auch wer in einem Jahr keine Aus- oder Weiterbildung absolviert, darf  einen Pauschalbetrag von 500 Franken ohne Beleg abziehen. Das gilt jedoch nur im Kanton Zürich.