Ja. Denn wer arbeitsunfähig ist, ist nicht zwingend auch ferienunfähig. Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass er ferienunfähig ist. Lassen Sie sich also von Ihrem Arzt bestätigen, dass der Erholungszweck der Ferien in Ihrem Fall nicht erfüllt wäre. Dann können Sie die Ferien zu ­einem ­späteren Zeitpunkt nachholen.