Nein. Laut Gesetz haben zwar Angestellte, die mindestens 50 Jahre alt sind und 20 Jahre oder länger beim gleichen Arbeitgeber ­gearbeitet haben, grundsätzlich eine Abgangsentschädigung zugut. Sie beträgt ­maximal acht Monatslöhne. Allerdings darf der Arbeitgeber davon seine Beiträge an die Pensionskasse, die er in all den ­Jahren für Sie einzahlte, in Abzug bringen. Diese ­Abzüge sind bis heute sicher höher, als es eine Abgangsentschädigung wäre. Denn die Pensionskasse ist seit 1985 ­obligatorisch. Der Betrieb hat somit seit 34 Jahren ­Beiträge an die Pensionskasse ­bezahlt.