Gutscheine sind beliebt: Die Empfänger können sich das Geschenk selbst im Laden aussuchen. Einziger Nachteil: Oft ist auf den Gutscheinen vermerkt, dass sie innert einer bestimmten Frist einzulösen sind. Und die dauert oft ein oder zwei Jahre ab Kaufdatum.

Doch solche Ein­löse­fris­ten sind rechtlich nicht verbindlich, sagt Rechtsanwalt Arnold F. Rusch, Privatdozent für Privatrecht an der Universität Zürich. Rusch publizierte kürzlich eine Studie über «Gutscheine mit Einlösefrist». Er kommt darin zum Schluss, dass auch bei Gutscheinen die gesetzlichen

Verjährungsfristen massgebend sind. Das heisst: Waren-, Lebensmittel- sowie Restaurantgutscheine würden deshalb erst nach fünf Jahren ungültig, auch wenn etwas anderes draufsteht. Die meisten übrigen Gutscheine verjähren laut Rusch sogar erst nach zehn Jahren. Seine Begründung: Die Beschränkung der Einlösefrist hat die gleiche Wirkung wie eine Verjährungsfrist. Und laut Gesetz dürften die Verjährungsfristen per Vertrag nicht abgeändert werden. Zulässig sind kürzere Einlösefristen nur ausnahmsweise bei Gutscheinen, auf denen klar von saisonalen Rabatten oder zeitlich beschränkten Sonderaktionen die Rede ist. Das ist bei Geschenkgutscheinen kaum der Fall.

Ab Juli 2012 verbessert sich der Schutz der Konsumenten: Ab dann verbietet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vertragliche Klauseln, die für die Kunden einseitig erhebliche Nachteile vorsehen. Kurze Einlösefristen dürften dann nicht mehr zulässig sein. Rusch: «Der Gutscheinkäufer muss den Betrag vorauszahlen. Doch dafür erhält er keine Belohnung – sondern eine Bestrafung in Form einer kurzen Einlösefrist.»

Tipp: Geld verschenken statt Gutscheine. Banknoten kann man überall einlösen. Und Fragen zum Ablaufdatum stellen sich nicht.