Geschäftsauto: Kleine Firmen sind nicht länger benachteiligt
Seit Anfang Jahr dürfen alle Unternehmer Luxusautos auf Geschäftskosten fahren – ohne Nachteil bei der Mehrwertsteuer. Wird der Wagen auch privat genutzt, muss man das versteuern.
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K-Geld 02/2011
27.03.2011
Letzte Aktualisierung:
29.03.2011
Fredy Hämmerli
Die Kleinunternehmer und leitenden Angestellten von Kleinfirmen mussten sich bisher mit einem Geschäftswagen unter 100 000 Franken begnügen. Leisteten sie sich ein teureres Fahrzeug, hatte das nämlich finanzielle Nachteile: Die Steuerbehörden haben den sogenannten Vorsteuerabzug auf dem darüberliegenden Preis verweigert.
Unter Vorsteuerabzug versteht man die Mehrwertsteuer, die das Unternehmen einem Lieferanten – in diesem Fall dem Autoh&aum...
Die Kleinunternehmer und leitenden Angestellten von Kleinfirmen mussten sich bisher mit einem Geschäftswagen unter 100 000 Franken begnügen. Leisteten sie sich ein teureres Fahrzeug, hatte das nämlich finanzielle Nachteile: Die Steuerbehörden haben den sogenannten Vorsteuerabzug auf dem darüberliegenden Preis verweigert.
Unter Vorsteuerabzug versteht man die Mehrwertsteuer, die das Unternehmen einem Lieferanten – in diesem Fall dem Autohändler – bezahlt hat und von der Steuerbehörde zurückfordern kann. Damit wird eine Doppelbesteuerung verhindert.
Reichen Unternehmern und Topmanagern von Grosskonzernen war dagegen jeder Luxuswagen erlaubt – sie mussten keine Nachteile bei der Mehrwertsteuer in Kauf nehmen. Das neu überarbeitete Mehrwertsteuergesetz setzt dieser Ungleichbehandlung nun ein Ende:
Seit Anfang 2011 darf jedes Unternehmen selber entscheiden, in welcher Preisklasse die Geschäftsfahrzeuge sein sollen, die sie ihren Führungskräften für Berufs- und Privatfahrten zur Verfügung stellen. Der Vorsteuerabzug darf neu in allen Fällen auf den vollen Kaufpreis vorgenommen werden.
Ein Rechenbeispiel: Ein Unternehmen kauft einen luxuriösen Firmenwagen für 120 000 Franken zuzüglich 8 Prozent Mehrwertsteuer (9600 Franken). Diese 9600 Franken darf das Unternehmen von allen Mehrwertsteuereinnahmen aus dem Verkauf seiner Produkte abziehen.
Gemäss alter Regelung der Steuerbehörden hätte der Betrieb nur 8000 Franken abziehen dürfen (8 Prozent auf den Maximalbetrag von 100 000 Franken für Luxusautos).
Private Nutzung ist als Einkommen zu versteuern
Geschäftswagen können auch Folgen für die Einkommenssteuer haben: Stellt der Arbeitgeber dem Personal ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, das diese auch für private Zwecke verwenden dürfen, stellt dies eine steuerpflichtige Leistung dar.
Den Gegenwert dieser Leistung muss der Arbeitnehmer also als Einkommen versteuern. Dazu muss er einen Privatanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs ausscheiden. Meist geschieht dies über eine Monatspauschale.
Sie beträgt 0,8 Prozent des Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer). Diesen Betrag muss der Arbeitgeber auf dem Lohnausweis als Einkommen eintragen. Ein Selbständigerwerbender muss ihn als Privatbezug deklarieren. Das Minimum beträgt 150 Franken monatlich.
Statt einer Pauschale ist auch eine Abrechnung gemäss den tatsächlichen Kosten zulässig. Dazu muss man aber ein Bordbuch führen, das jede Fahrt mit Start- und Zielort erfasst und aufschlüsselt, wie viele Kilometer für geschäftliche Zwecke und wie viele für private Zwecke zurückgelegt wurden.
Ein weitgehend manipulationssicheres Bordbuch bietet der TCS an. Es kann für 15 bzw. 10 Franken (Mitgliederpreis) bestellt werden unter www.tcs.ch. Eine individuelle Abrechnung aufgrund der gefahrenen Kilometer kann sich lohnen. Insbesondere dann, wenn man das Geschäftsauto nur selten für private Fahrten benutzt.
Mit Kleinwagen lassen sich Steuern sparen
Normalerweise sind pro gefahrenen Privatkilometer 70 Rappen als Einkommen zu versteuern. Doch dieser Normalsatz gilt nur für Mittelklassewagen. Da Nobelkarossen in Anschaffung und Unterhalt deutlich teurer sind, steigt auch der Kilometersatz.
Er ist aufgrund der effektiv anfallenden Kosten zu berechnen. Der TCS hat zu den Kilometerkosten das Handbuch «Autokosten» verfasst (siehe www.tcs.ch; für Mitglieder gratis, Nichtmitglieder 10 Franken).
Umgekehrt gilt: Wer sich mit einem günstigen Geschäftsauto zufrieden gibt, muss sich nur einen reduzierten Kilometerpreis für Privatfahrten anrechnen lassen.