Elsbeth Ehrler aus Biel BE trennte sich nach 47 Jahren von ihrem Mann. Bei der Scheidung im Jahr 2004 waren beide bereits pensioniert. Ihr Mann erhielt von der Pensionskasse der Post eine Rente von 2800 Franken pro Monat. Davon musste er 1200 Franken an seine Ex-Frau überweisen. Zusammen mit der AHV konnte diese davon leben.
Bis der Ex-Mann im März verstarb. Kurz darauf teilte die Post-Pensionskasse der 82-Jährigen mit: Die Witwenrente betrage neu nur noch 253 Franken. Sie beschwerte sich bei der Kasse. Doch diese beharrte auf ihrem Reglement. Das Gesetz erlaubt es den Kassen nämlich, die Witwenrenten auf das gesetzliche Minimum zu reduzieren. Somit stehen Ehrler effektiv 253 Franken zu. Pensionskassen können aber auch mehr zahlen.
Das Problem liegt beim früheren Scheidungsrecht: Bis Ende 2016 erhielt ein pensionierter Mann bei der Scheidung regelmässig die ganze Rente seiner Kasse. Dafür musste er seiner Frau Alimente bezahlen. Nur: Stirbt er, fällt die Rente weg. Der Ex-Frau bleibt nur die mickrige Witwenrente.
Seit Anfang Jahr gilt eine neue Regel: Das Scheidungsgericht teilt die Rente der Pensionskasse unter beiden Ehegatten auf. Das bedeutet: Stirbt der eine, hat der andere weiterhin seine eigene Rente. Wichtig: Wer sich nach altem Recht scheiden liess, kann dieses Jahr noch eine eigene Rente von der Kasse des Ex-Manns verlangen (siehe Kasten).
«Mich hat niemand informiert»
Auch Elsbeth Ehrler hätte diese Möglichkeit gehabt – aber nur von Anfang Jahr bis zum Todestag ihres Ex-Manns im März. Nach dem Tod eines Ehegatten kann das Scheidungsurteil nicht mehr geändert werden. Die Rentnerin ist enttäuscht: «Mir hat niemand gesagt, dass ich eine Umwandlung der Rente verlangen kann.»
Die Post-Pensionskasse hätte laut ihrem Reglement die Möglichkeit von Härtefall-Leistungen. Doch das lehnte sie ab: «Ein Fehlverhalten ist nicht auszumachen», sagt ein Sprecher. Und Leistungen bei Härtefallgesuchen seien freiwillig.
Elsbeth Ehrler ist nun auf Ergänzungsleistungen angewiesen und zehrt von ihrem wenigen Ersparten.
Letzte Frist für die Umwandlung alter Renten
Unter folgenden Voraussetzungen können nach altem Recht geschiedene Frauen ein Gesuch um eine separate Pensionskassenrente einreichen:
Der Mann muss zum Zeitpunkt des Antrags noch am Leben sein und bei der Scheidung eine IV- oder Altersrente erhalten haben.
Im Scheidungsurteil muss der Frau eine lebenslängliche Rente zugesprochen worden sein.
Das Gesuch ist beim Scheidungsgericht einzureichen. Wichtig: Das ist nur noch bis Ende 2017 möglich. Die Höhe der Rente hängt wesentlich vom Alter der Beteiligten ab.
Mit einem Rechner auf www.bsv.admin.ch lässt sich die ungefähre Höhe der Rente vorab einschätzen.