Nein. Hier gilt die gesetzliche Begünstigungsregel gemäss Frei­zügigkeitsverordnung. Sie sieht in den Punkten 1 bis 3 eine Berücksichtigung von Geschwistern vor, falls Ehegatten, Lebenspartner, ­Kinder, massgeblich unterstützte Personen oder die Eltern fehlen (K-Geld 5/2017).

Die übrigen gesetzlichen Erben, also auch Ihre Nichte, kommen erst bei Punkt 4. Sie können also Ihre Nichte nicht begünstigen, weil Sie eine Schwester haben. Anders als bei der Säule 3a kann man die Begünstigungs­ordnung im Freizügigkeitsbereich diesbezüglich nicht ändern.