Ja. Der Anspruch des Vermächtnisnehmers ist noch nicht verjährt. Sein Anspruch ­verjährt erst nach zehn Jahren. Diese Frist beginnt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft angenommen wird oder nicht mehr ausgeschlagen werden kann. Sollten Sie nicht beweisen können, dass Sie das Vermächtnis bereits bezahlten, werden Sie also wohl nochmals zahlen müssen. Tipp: Bankbelege über Ihre Zahlungen ­können Sie zehn Jahre lang einfordern.