Nein. Sie beide erhalten die Wohnung ­gemeinsam zu Miteigentum, und zwar im Verhältnis der jeweiligen Wertquoten. 

Das hätten Sie vermeiden können, wenn Sie bei der Vereinbarung des Vorkaufsrechts geregelt hätten, was im Fall passiert, wenn beide verbleibenden Eigentümer ihr ­Vorkaufsrecht ausüben wollen. Sie hätten beispielsweise eine bestimmte ­Reihenfolge festlegen können, eine ­Versteigerung an den Meistbietenden oder einen Losentscheid.