Nein. Das Bundesgericht hat bereits mehrmals entschieden, dass eine Vorzugsmiete für Verwandte und Nahestehende mindestens 51 Prozent des Eigenmietwerts betragen muss. Andernfalls muss der Vermieter den vollen Eigenmietwert versteuern. Mehrere Kantone ­legten in ihren Steuergesetzen sogar fest, dass in jedem Fall mindestens der Eigenmietwert versteuert werden muss. Also selbst dann, wenn die effektiven Mietzinseinnahmen nur wenig unter dem Eigenmietwert liegen (K-Geld 2/2018).