Nein. Die Eltern haben die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten. Und sie dürfen die Erträge des Kindesvermögens für den Unterhalt, die Erziehung und die Ausbildung des Kindes verwenden. Das ­eigentliche Kapital dürfen sie aber grundsätzlich nur mit dem Einverständnis der Kindesschutzbehörde und nur im Interesse des Kindes ausgeben. 

Die Kindesschutzbehörde kann eine periodische Berichterstattung anordnen, die Hinterlegung von Vermögenswerten oder Sicherheitsleistungen verlangen oder gar ­einem Beistand die Vermögensverwaltung übertragen.