Daniel Aebli radelt von seinem Wohnort Suhr AG mit dem Velo zum Bahnhof Aarau, wann immer es das Wetter zulässt. Von dort fährt er mit dem Zug weiter an seinen ­Arbeitsort in Zürich. Folgerichtig nahm Aebli in seiner Steuererklärung jahrelang den Abzug für sein SBB-Abonnement sowie für die Benutzung des Velos vor. Dafür setzte er 700 Franken ein. Nach dem Einreichen der ­Steuererklärung für das Jahr 2017 sah dies das Steuer­amt Suhr plötzlich anders. Es beschied Aebli, der Veloabzug sei nicht vor­gesehen, wenn der Steuerpflich­tige in unmittelbarer Nähe zu einer Bushaltestelle oder ­einem Bahnhof ­wohne. Und das sei bei ihm der Fall. 

Tatsächlich wohnt Aebli nur drei Fussminuten von der nächsten Bushaltestelle entfernt. Doch mit dem Bus würde er täglich 38 Minuten benötigen für den Hin- und den Rückweg bis Aarau. Mit dem Velo sind es nur 14 Minuten. Aebli rechnete: Die tägliche Ersparnis von 24 Minuten summiert sich über das Jahr mit 200 Arbeitstagen auf rund 80 Stunden. So rechtfertigte er den Doppelabzug gegenüber dem Steueramt.

Er berief sich auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2017 (Urteil 2C_745/2017). Es ­hatte damals in einem Zürcher Fall entschieden, dass bereits eine Zeit­ersparnis von einer Viertelstunde pro Tag als Grund genüge, um einen Doppelabzug zuzulassen. Es hielt aber auch fest, dies gelte nur für die Kombination von ÖV und Velo. 

Auch das Steueramt Suhr hält sich inzwischen an diese Rechtsprechung – zumindest im Fall Aebli: Es hat Aeblis Doppelabzug für Bahn und Velo jetzt akzeptiert. Für den Aargauer bleibt ein schaler Bei­geschmack. Er vermutet: «Wer sich nicht wehrt, wird benachteiligt.»