Eine Mitarbeiterin einer ­Zürcher GmbH kündigte per Ende August ein Handy-­Abo ihrer Firma. Darauf erhielt sie von der Swisscom ein E-Mail: «Leider können wir die ­Kündigung nicht ausführen, da gemäss Handels­registereintrag von Ihnen keine Unterzeichnungsberechtigung oder Vollmacht besteht. Wir bitten Sie nochmals, gemäss HR-Eintrag ein Kündigungsschrieben zuzustellen.» 

Die Argumentation der Swisscom ist rechtlich unhaltbar: Eine Kündigung ist wirksam, sobald sie bei der anderen Vertragspartei ankommt. Wer zur Kündigung bevollmächtigt ist, entscheidet allein der Absender. Unternehmen können jeden Mit­arbeiter zur Kündigung ­bevollmächtigen. Eine Vollmacht ist bereits mündlich gültig. 

Das bestätigt Frédéric Krauskopf, Professor an der Uni Bern: «Die Swisscom muss die Kündigung einer intern bevollmächtigten Person entgegennehmen, auch wenn diese Vollmacht nicht aus dem Handelsregister hervorgeht.» 

Die Kündigung ist also rechtswirksam, sobald sie bei der Swisscom eingetroffen ist. Ab diesem Termin läuft die Kündigungsfrist. Eine nochmalige Kündigung durch eine im Handelsregister eingetragene Person ist unnötig. Die Firmen können die Beanstandung der Kündigung durch die Swisscom ignorieren. Sie müssen nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Rech­nungen mehr bezahlen. 

Die Swisscom hält an ­ihrer Praxis fest. Sprecher Armin Schä­deli sagt, ­dieses Vorgehen sei nach ­einer Kündigung durch Unternehmens­kunden ­«üblich».  

Bei sich selbst pflegt die Swisscom eine andere Praxis. Ihre Schreiben verschickt sie ohne Namen und ohne Unterschrift. Und Neuabos ­akzeptiert sie selbstverständlich von allen Mit­arbeitern der Unternehmen – also auch von jenen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind.