Ja. Der Kündigungsschutz besteht nach der Geburt nur während 16 Wochen, ­jedoch nicht mehr während der folgenden  unbezahlten Ferien. Die Kündigungsfrist beginnt wie bei jeder Kündigung ab Erhalt der Mitteilung. Eine in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft ausgesprochene Kündigung wäre ungültig.