Eventuell. Der Lohn ist nur beschränkt pfändbar – nämlich bis aufs Existenz­minimum. Das Betreibungsamt darf Ihnen also nur so viel wegnehmen, wie das ­Einkommen Ihr Existenzminimum ­übersteigt. Konkubinatspaare mit Kindern werden aber wie Ehepaare behandelt. Das bedeutet: Bei der Pfändung wird das ­Existenzminimum der ganzen Familie berechnet. Falls die Summe der Einkommen über dem Existenzminimum liegt, kann trotzdem ein Teil Ihres Lohnes gepfändet werden. Der Lohn Ihres Partners hingegen darf nicht gepfändet werden.