Ja. Laut Bundesgericht gehört die Grundfläche einer Wohnung zu den entscheidenden Kauffaktoren. Es ist nämlich anzunehmen, dass Sie die Wohnung nicht oder nicht zu diesem Preis gekauft hätten, wenn Sie gewusst hätten, dass sie deutlich kleiner ist als versprochen.

Dass Sie nicht schon vor ­Vertragsunterzeichnung festgestellt ­haben, dass Pläne und Realität aus­einanderklaffen, ist nicht Ihr Fehler. Die genaue Quadratmeterzahl einer Wohnung abzuschätzen ist schon für Fachleute recht schwierig.

Wie gross der Preisnachlass sein soll, muss das Gericht entscheiden, falls Sie sich mit dem Verkäufer nicht einigen können. In einem Fall von 2008 sagte das Bundesgericht: Eine Baufirma muss den Käufern, die 492 000 Franken für eine 4,5-Zimmer-Maisonettewohnung zahlten, 37 625 Franken zurückzahlen. Die Wohnung hatte statt der an­gepriesenen 193 eine Gesamt-Wohnfläche von 151 Quadratmetern.

Sollte sich nach Unterzeichnung des Bau- oder Kaufvertrags, aber noch vor der grundbuchamt­lichen Verschreibung zeigen, dass die versprochene Quadratmeterzahl geringer ist als zugesichert, können ­Käufer ebenfalls einen Preisnachlass verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.