Bei einer Wohnüberbauung im Kanton Zug rosteten Balkonstützen und -geländer. Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer verlangte deshalb von der Bauunternehmung die kostenlose Behebung dieses Mangels. Die Balkone galten hier als gemeinschaftlicher Teil der Wohnanlage.

Doch die Bauunternehmung ­wehrte sich gegen die Forderung. Ihr Argument: Die Gemeinschaft sei gar nicht klageberechtigt. Denn es hätten nicht alle Stockwerkeigentümer ihre Mängelre...