Bisher durften Weiterbildungskosten steuerlich nur in Abzug gebracht werden, wenn die Weiterbildung dazu diente, sein Fachwissen im angestammten ­Beruf auf dem aktuellen Stand zu halten. Wenn es also darum ging, seine jetzige berufliche Stellung zu sichern. Und Umschulungskosten waren abzugsfähig, falls der ­Berufswechsel aus medizinischen oder sonstigen Gründen notwendig war.

Sämtliche Kosten müssen nachgewiesen werden

Es gibt aber auch Weiter­bildungen, die auf Karriere und höheres Einkommen zielen. Die ­waren bis jetzt auf der Steuer­erklärung nicht abzugsfähig. Die Abgrenzung führte immer wieder zu Streit.

Dieses Konfliktpotenzial ist jetzt abgeschafft. Ab Januar 2016 dürfen sämtliche Aus- und Weiterbildungskosten vom steuer­baren Einkommen abgezogen werden. Dazu gehören nebst den Schulkosten auch die Wegkosten sowie die Schulmaterialien. Sämtliche Kosten müssen aber nach­gewiesen werden und dürfen auch nicht vom Arbeitgeber bezahlt oder rückvergütet worden sein. Wer für das Jahr 2016 eine ­Weiterbildung plant, hat also steuertechnisch gesehen mehr Freiheiten. Einzige Ausnahme ist die Erstausbildung bis und mit Sekundar- oder Mittelschule. Diese gehört weiterhin zu den nicht abzugsfähigen Kosten.

Die Neuerung gilt gemäss ergänztem Steuerharmonisierungsgesetz für den Bund und sämt­liche Kantone. Die Kantone sind aber frei, Limiten nach oben einzuführen. So begrenzen der Bund und die meisten Kantone den jährlichen Abzug auf 12000 Franken. Genf akzeptiert nachgewiesene Weiterbildungskosten aber unbegrenzt. Die Kantone Appenzell Innerrhoden, Basel-Stadt und Freiburg haben die Obergrenze noch nicht abschliessend fest­gelegt, werden sich voraussichtlich aber ebenfalls der Bundes­lösung anschliessen. Der Kanton Tessin hat einen Maximalabzug von nur 10000 Franken beschlossen.