Ja. Angestellte haben dann Anspruch auf einen Vorschuss, wenn erstens eine Notlage vorliegt und sie zweitens den Vorschuss benötigen, um die Notlage zu beseitigen. Droht Ihnen eine Pfändung, gilt dies laut Gerichtspraxis als Notlage. Ob Sie selber an der Notlage schuld sind oder nicht, spielt dabei ­keine Rolle.

Der Arbeitgeber muss Ihnen jedoch nur so viel Vorschuss auszahlen, wie Sie zur Beseitigung der Notlage brauchen. Zudem besteht der Anspruch nur im Umfang bereits ge­leisteter Arbeit. Haben Sie einen 13. Monatslohn ­zugut, können Sie auch ­diesen anteilsmässig als Vorschuss verlangen.

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