Wer seine Stelle aufgibt oder entlassen wird, muss sein Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überweisen lassen.

Diese Regel gilt, solange man das frühestmögliche Pensionsalter – das meist auf 58 Jahre festgelegt ist – noch nicht erreicht hat. Auch wer schon älter ist, darf sein Geld auf einem Freizügigkeitskonto parkieren. Die Bedingung: Man will bis zur ordentlichen Pensionierung weiterarbeiten. Auch wenn man vielleicht nie wieder eine neue Arbeitsstelle ­findet.

Laut Freizügigkeitsverordnung darf man sein Pensionskassengeld auf maximal zwei Freizügigkeitsstiftungen aufteilen. Das lohnt sich: Denn der gestaffelte Bezug seines Alterskapitals, verteilt über zwei Steuerperioden, spart kräftig Steuern. So kostet beispielsweise der Bezug von zweimal 100 000 Franken in Zürich inklusive Bundessteuer im Alter von 65 Jahren total 10 356 Steuerfranken.

Zum Vergleich: Bezieht man 200 000 Franken in einer einzigen Steuerpe­riode, bezahlt man 12 455 Franken Steuern. Wer seine Konten gestaffelt auflöst, spart somit 2099 Franken. In Bern würde ein Pensionierter unter den gleichen Voraussetzungen gar 2988 Franken sparen.

Bis vor kurzem liessen manche Banken auch das nachträgliche Aufteilen auf zwei Freizügigkeitskonten zu. Selbst im Bundesamt für Sozialversicherung war man der Ansicht, dass dies zwar nicht dem Wortlaut, aber der Idee des Gesetzes entspreche. Zumindest sei dieses Vorgehen nicht missbräuchlich. Doch 2010 hat das Bundesgericht eine nachträgliche Aufteilung, also ab einem bestehenden Freizügigkeitskonto, verboten.