1 Müssen Arbeitgeber ihren Angestellten von sich aus ein Zeugnis ausstellen?

Nein. Angestellte können aber jederzeit ein Zwischenzeugnis und am Ende des ­Arbeitsverhältnisses ein Schlusszeugnis ­verlangen.

2 Dürfen auch Lehrlinge jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangen?

Nein. Sie können frühestens kurz vor dem Ende der Lehre ein Zeugnis verlangen, wenn sie mit der Stellensuche beginnen oder ein vorzeitiger Lehrabbruch droht. Nach Beendigung der Lehre muss der Arbeitgeber ein ausführliches Zeugnis ausstellen, wenn der Lehrling darauf besteht.

3 Was gehört in ein Arbeitszeugnis?

Die Stellung und Funktion des Angestellten im Betrieb, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, eine Aufzählung der hauptsächlichen Aufgaben des Angestellten, eine Beurteilung seiner Arbeitsleistung sowie Angaben über sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten und Kunden. Das Arbeits­zeugnis muss vollständig, wahr und wohlwollend formuliert sein. 

4 Darf ein Arbeitszeugnis unklare oder interpretationsbedürftige ­Informationen enthalten?

Nein. Der Zeugnistext muss unmiss­verständlich sein. Unklare Andeutungen müssen nicht akzeptiert werden.

5 Welche Informationen dürfen ­Arbeitgeber im Rahmen einer ­Referenzauskunft geben?

Für mündliche Auskünfte gelten dieselben Grundsätze wie für Arbeitszeugnisse. Inhalt von Referenzauskünften dürfen nur Leistung und Verhalten im Betrieb sein. Die Angaben dürfen dem Arbeitszeugnis nicht widersprechen. 

6 Können Angestellte darauf beharren, dass der Arbeitgeber im Schluss­zeugnis sein Bedauern über den Austritt ausdrückt?

Nein. Das Zeugnis muss sich zur Leistung und zum Verhalten der Angestellten äus­sern. Ausführungen über subjektive Befindlichkeiten des Arbeitgebers können nicht erzwungen werden.

7 In welcher Sprache muss das ­Arbeitszeugnis verfasst werden?

In der Sprache, die am Arbeitsort gesprochen wird. Ist das Arbeitsverhältnis stark ­international geprägt, kann im Einverständnis mit dem Angestellten ein Zeugnis auch in einer anderen als einer Landessprache verfasst werden.

8 Wie muss man vorgehen, wenn man mit dem Arbeitszeugnis nicht einverstanden ist?

Zuerst sollte man sich schriftlich an den ­Arbeitgeber wenden und konkrete Vorschläge für ein neues Zeugnis verlangen. Weigert er sich, kann man bei der Schlichtungsbehörde am Arbeitsort oder am Sitz des Arbeitgebers ein Schlichtungsgesuch einreichen. Gerichtskosten fallen in der ­Regel nicht an. Ein Formular «Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten» ist abrufbar im Internet unter: www.bj.admin.ch

9 Muss eine Klage auf ­Zeugnisberichtigung die konkreten Änderungs­wünsche des Angestellten enthalten?

Ja. Man muss genau bezeichnen, welche Zeugnisstellen unrichtig sind und wie sie geändert werden sollen. Der Anspruch auf Berichtigung verjährt erst zehn Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

10 Muss ein verlorenes Zeugnis ersetzt werden?

Ja. Der Arbeitgeber muss ein verlorenes Arbeitszeugnis auf Verlangen des Angestellten ersetzen. Auch dieser Anspruch verjährt nach zehn Jahren.