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02.02.2022
1 In welchen Fällen können Grundeigentümer ein Schild mit einem gerichtlichen Verbot aufstellen lassen?
Am häufigsten anzutreffen sind Park- oder Fahrverbote sowie das Verbot, ein bestimmtes Grundstück zu betreten.
2 Was sind die Voraussetzungen für ein gerichtliches Verbot?
Gesuchsteller müssen dem Gericht glaubhaft darlegen, dass eine Störung ihrer Rechte am Grundeigentum droht oder eine solche immer wieder vorgekommen ist.
3 Gegen wen richtet sich ein solches Verbot?
In der Regel gegen jedermann. Ausnahmen sind aber möglich – etwa für die Bewohner einer Liegenschaft und deren Besucher oder für die Kunden eines Geschäfts.
4 Wer kann ein gerichtliches Verbot beantragen?
Die Grundstückeigentümer. Bei mehreren Eigentümern reicht es, wenn ein einzelner Eigentümer das Verbot beantragt – beispielsweise ein Erbe einer Erbengemeinschaft oder ein Stockwerkeigentümer.
5 Ist eine Verbotstafel zwingend?
Ja. Die Hinweistafel muss auf dem betreffenden Grundstück gut sichtbar angebracht werden und darf nicht durch Sträucher oder andere Gegenstände verdeckt sein. Zudem ordnet das Gericht die Bekanntmachung des Verbots im kantonalen Amtsblatt an.
6 Wo kann das Verbot beantragt werden?
Beim Gericht des Orts, in dem das Grundstück liegt.
7 Wer muss die Kosten für ein gerichtliches Verbot übernehmen?
Die Kosten trägt der Gesuchsteller.
8 Wie wird die Missachtung eines gerichtlichen Verbots bestraft?
Es drohen Bussen bis zu 2000 Franken. Über deren Höhe entscheidet im Einzelfall die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht. Weitere Sanktionen wie zum Beispiel das kostenpflichtige Abschleppen von Fahrzeugen können nicht Inhalt eines gerichtlichen Verbots sein.
9 Wer kann einen Strafantrag stellen?
Antragsberechtigt sind auch Eigentümer, die das Verbot nicht selbst beantragt haben. Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, ist nicht der Eigentümer, sondern nur der Mieter beziehungsweise der Pächter antragsberechtigt.
10 Kann man sich gegen ein gerichtliches Verbot wehren?
Ja. Eine Einsprache gegen ein solches Verbot ist innert 30 Tagen seit Bekanntmachung und Anbringung beim Gericht möglich. Hat man die Einsprachefrist verpasst, kann man jederzeit mit einer Klage feststellen lassen, dass das Verbot nicht zulässig ist.
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