1 In welchen Fällen können ­Grundeigentümer ein Schild ­mit einem gerichtlichen Verbot ­aufstellen lassen?

Am häufigsten anzutreffen sind Park- oder Fahr­verbote sowie das Verbot, ein bestimmtes Grundstück zu betreten. 

2 Was sind die Voraussetzungen für ein gerichtliches Verbot?

Gesuchsteller müssen dem Gericht glaubhaft ­dar­legen, dass eine Störung ihrer ­Rechte am Grundeigentum droht oder eine solche immer ­wieder vorgekommen ist.

3 Gegen wen richtet sich ein solches Verbot?

In der Regel gegen jedermann. Ausnahmen sind aber möglich – etwa für die Bewohner einer Liegenschaft und deren Besucher oder für die Kunden eines Geschäfts.

4 Wer kann ein gerichtliches ­Verbot ­beantragen?

Die Grundstückeigentümer. Bei ­mehreren Eigentümern reicht es, wenn ein einzelner Eigentümer das Verbot beantragt – beispielsweise ein Erbe einer Erbengemeinschaft oder ein Stockwerkeigentümer.

5 Ist eine Verbotstafel zwingend?

Ja. Die Hinweistafel muss auf dem ­betreffenden Grundstück gut sichtbar ­angebracht werden und darf nicht durch Sträucher oder andere Gegenstände ­verdeckt sein. Zudem ordnet das Gericht die Bekanntmachung des Verbots im kantonalen Amtsblatt an.

6 Wo kann das Verbot beantragt werden?

Beim Gericht des Orts, in dem das Grundstück liegt.

7 Wer muss die Kosten für ein gerichtliches Verbot ­übernehmen?

Die Kosten trägt der Gesuchsteller. 

8 Wie wird die Missachtung eines ­gerichtlichen Verbots ­bestraft?

Es drohen Bussen bis zu 2000 Franken. Über deren Höhe entscheidet im Einzelfall die Strafverfolgungs­behörde oder das ­Gericht. Weitere Sanktionen wie zum Beispiel das ­kostenpflichtige Abschleppen von ­Fahr­zeugen können nicht Inhalt ­eines ­gerichtlichen Verbots sein.

9 Wer kann einen Strafantrag ­stellen?

Antragsberechtigt sind auch Eigen­tümer, die das Verbot nicht selbst ­beantragt haben. Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, ist nicht der Eigentümer, sondern nur der Mieter beziehungsweise der Pächter antragsberechtigt.

10 Kann man sich gegen ein ­gerichtliches Verbot wehren?

Ja. Eine Einsprache gegen ein solches ­Verbot ist innert 30 Tagen seit Bekannt­machung und Anbringung beim Gericht möglich. Hat man die Einsprachefrist ­verpasst, kann man jederzeit mit einer ­Klage fest­stellen lassen, dass das Verbot nicht zulässig ist.