1) Endet ein Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Erreichen des Rentenalters?

Es kommt auf den Arbeitsvertrag an. Ist nichts anderes vereinbart, läuft das Arbeitsverhältnis weiter, bis eine Partei den Vertrag kündigt.

2) Kann man die AHV-Rente aufschieben?

Ja, um höchstens fünf Jahre. Mit jedem Jahr Aufschub erhöht sich die Rente lebenslang. Nach fünf Jahren Aufschub entspricht dies einem Zuschlag von 31,5 Prozent auf die Rente, die man bei ordentlicher Pensionierung mit 64 oder 65 Jahren erhalten hätte.

3) Kann man weiterarbeiten und ­gleichzeitig die AHV-Rente beziehen? 

Ja. Nachteil: Das Gesamteinkommen ist so höher als bei einem Aufschub der Rente. Das erhöht die Einkommenssteuer.

4) Bis wann muss man sich ent­scheiden, ob man die Altersrente ­aufschieben will?

Einen Rentenaufschub muss man bis ­spätestens ein Jahr nach dem Eintritt ins ­reguläre Rentenalter bei der Ausgleichskasse geltend machen.

5) Haben Angestellte im Rentenalter ­weniger Rechte gegenüber dem ­Betrieb?

Nein. Der Arbeitsvertrag ändert sich nicht. Man hat also zum Beispiel weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Unfall oder Krankheit.

6) Muss man im Rentenalter weiterhin Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Die Beiträge in die berufliche Vorsorge und an die Arbeitslosenversicherung ent­fallen. Die AHV-Pflicht reduziert sich um 1400 Franken pro Monat oder 16'800 Franken pro Jahr. Die AHV-Beiträge nach Er­reichen des ordentlichen Rentenalters erhöhen die Rente nicht mehr.

7) Kann man nach Erreichen des Rentenalters weiter in die 3. Säule einzahlen?

Ja, solange man erwerbstätig ist, maximal fünf weitere Jahre. Auch den Bezug der ­Säule-3a-Gelder kann man höchstens fünf Jahre hinausschieben.

8) Ist eine Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge möglich? 

Ja, falls es das Reglement der Pensionskasse vorsieht. Die meisten Kassen ermöglichen eine Weiterversicherung sowie einen Aufschub der Pensionskassenrente bis zur Vollendung des 70. Altersjahres.

9) Ist man im Rentenalter weiterhin über den Betrieb gegen Unfälle versichert?

Ja. Auch mit einem kleinen Pensum ist man bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Dasselbe gilt für Freizeitunfälle, sofern man mindestens acht Stunden pro Woche bei ­einem Arbeitgeber angestellt ist.

10) Kann man sich im Rentenalter bei der Arbeitslosenkasse anmelden, wenn man eine Stelle verliert?

Nein. Wer das ordentliche Rentenalter ­erreicht hat, hat keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.