Ja. Die Summe der beiden AHV-Einzel­renten eines Ehepaars ist nie grösser als 150 Prozent der Maximalrente. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die beiden Einzelrenten entsprechend gekürzt. Das geschieht nicht erst ab dem Zeitpunkt, in dem beide Ehegatten ihre Renten be­ziehen, sondern bereits, wenn der andere Ehegatte das AHV-Alter erreicht hat, den Bezug der Rente aber aufschiebt. In einem solchen Fall wird die bereits fliessende AHV-­Rente schon während der Aufschubsdauer pla­foniert.