Ja. Durch das Einreichen eines Schlichtungsgesuchs wird die Verjährung unterbrochen – und zwar zum Zeitpunkt der Aufgabe des Schlichtungsgesuchs bei der Post. Danach beginnt die Verjährungsfrist von Neuem zu laufen. Ebenfalls unterbrochen wird die Verjährung etwa durch eine ­Betreibung oder durch eine Anerkennung der Forderung vonseiten des Schuldners. Eine Mahnung hingegen genügt nicht.