Ein Waadtländer Angestellter machte sich 1989 selbständig. Er verlangte von der Pensions­kasse die Auszahlung seines angesparten Alters­kapitals. 2016, also 27 Jahre nach der Auszahlung, machte er bei der Kasse geltend, er habe 1989 ­lediglich 20 600 Franken erhalten. ­Die Pensionskasse habe ihm fälschlicher­weise weitere 83 815 Franken nicht über­wiesen. Das Waadtländer Kantonsgericht und das Bundesgericht wiesen die Klage des Mannes ab. Die Forderung sei inzwischen verjährt. Wer die Aus­zahlung des Pensionskassengelds beantragt und nur einen Teil davon erhält, muss laut Bundesgericht ­spätestens innert zehn Jahren eine Klage einreichen.

Bundesgericht, Urteil 9C_520/2020 vom 6. Juli 2021