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Seit 2022 können Geschädigte direkt beim Haftpflichtversicherer des Schadenverursachers den Schadenersatz einfordern. Das gilt jedoch nur für Versicherungsverträge, die nach dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden. Das entschied das Bundesgericht. Eine Bernerin hatte sich die Hand operieren lassen und litt danach an starken Schmerzen. Sie forderte von der Haftpflichtversicherung des Arztes 35' 000 Franken Schmerzensgeld.
Alle Instanzen wiesen die Klage ab. Denn der Arzt hatte seine Versicherung vor dem Juni 2020 abgeschlossen. Deshalb galt noch das alte Recht.
Bundesgericht, Urteil 4A_189/2024 vom 27.1.2025
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