In einem Trennungsverfahren erhielt eine weissrussische Frau das Obhutsrecht für die vierjährige Tochter. Der Vater bekam nur ein Besuchsrecht, denn es gab Zweifel an seiner «Erziehungsfähigkeit».

Nun wollte der Vater quasi vorsorglich den Pass der Tochter hinterlegen lassen. Damit wollte er eine «Verschleppung» der Tochter nach Weissrussland verhindern, denn dort herrschten «desolate Zustände». Das Kind habe dort keinerlei Bezugspersonen und damit keine emotionale Bindung zu diesem Land.

Damit kam er nicht durch. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter mit dem Kind wegziehen wolle, und «rein hypothetische Befürchtungen» reichten nicht für die Passhinter­legung. Zudem verursache jeder Wohnortswechsel des Kindes Integrationsprobleme – auch innerhalb der Schweiz.  

Bundesgericht, Urteil 5A_425/2011 vom 8. 8. 2011