Ein Verein verlangte vom Obergericht Zug Einsicht in ein Strafurteil. Das ­Gericht verlangte dafür 240 Franken. Begründung: Das 48-seitige Urteil müsse zuvor noch anonymisiert werden. Der Verein war damit nicht einverstanden. Die Abgabe sei abschreckend hoch, ­verhindere Transparenz bei der Rechtsprechung und habe keine recht­liche Grundlage. Das Bundesgericht stellte sich auf die Seite des Vereins und hob die Geldforderung auf. Die ­gesetzliche Grundlage fehle tatsächlich.

Bundesgericht, Urteil 1C_411/2020 vom 29.9.2021