Ein 71-Jähriger aus dem Kanton Schwyz unterzog sich im Spital einer Untersuchung. Die Klinik verabreichte ihm dabei zwei Medikamente, die nicht auf der Liste der von der Grundversicherung der Krankenkasse zu vergütenden Mittel stehen.

Die Krankenkasse bezahlte die Rechnung und forderte vom Patienten die Franchise, den Selbstbehalt und das Geld für die Medikamente zurück. Dieser weigerte sich, die Medikamente zu zahlen. Seine Begründung: Die Klinik habe ihn nicht informiert, dass er die Medikamente selbst bezahlen müsse.

Das Verwaltungsgericht Schwyz gab jedoch der Krankenkasse recht. Der Patient müsse das Geld von der Klinik zurückfordern.

Verwaltungsgericht Kanton Schwyz, Urteil II 2024 55 vom 12.12.2024